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Überschrift
Neuer Rechtsrahmen für das Ehrenamt
Einleitungstext
20.2.2013 - Der Deutsche Bundestag hat am 1. Februar 2013 das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ beschlossen. Damit soll das zivilgesellschaftliche Engagement in Deutschland erleichtert werden, unter anderem durch eine steuerliche Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit, durch eine Entschärfung der Haftung für Vereinsmitglieder sowie durch Maßnahmen für mehr Planungssicherheit bei steuer-begünstigten Organisationen.
Fortsetzungstext

Der DStGB begrüßt die hiermit erfolgenden Schritte auf dem Weg, die Attraktivität und die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamtes zu stärken. Allerdings fanden weitergehende Anträge hierzu keine Mehrheit im Plenum des Bundestags.

Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ enthält im Wesentlichen Neuregelungen in folgenden Bereichen:

Höhere Freibeträge: Die steuer- und sozialabgabefreie Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) soll um 300 Euro auf jährlich 2.400 Euro steigen, die allgemeine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) um 220 Euro auf 720 Euro pro Jahr.

Haftungsbeschränkung: Die zivilrechtliche Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder und von Mitgliedern von Vereinsorganen (Vergütung bis maximal 720 Euro/Jahr) soll beschränkt werden. Sie sollen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Bisher gab es eine entsprechende Haftungsbeschränkung nur für Mitglieder des Vorstands.

Verlängerung der Frist zur Mittelverwendung: Gemeinnützige Vereine oder Stiftungen dürfen ihre Einnahmen ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Vereinfachte steuerliche Regelungen sollen in diesem Bereich die Arbeit der Vereine erleichtern. Die Frist zur Mittelverwendung soll um ein Jahr verlängert werden. Bisher müssten Vereine und andere gemeinnützige Organisationen ihre Einnahmen grundsätzlich im folgenden Jahr für ihre gemeinnützigen Zwecke ausgeben, erläutert die Regierung.

Bildung einer freien Rücklage: Erleichtert werden soll die Bildung einer „freien Rücklage“: Ein Teil der Einnahmen soll unter engen Voraussetzungen zurückgelegt werden können. Nicht ausgeschöpfte Mittel sollen künftig zwei Jahre vorgetragen werden können. Bei der Wiederbeschaffungsrücklage soll die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben werden. Die Rücklagenbildung für teurere Ersatzinvestitionen, zum Beispiel einen neuen Vereinsbus, werde damit legal, so die Bundesregierung.

Höhere Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen: Die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen soll von 35.000 auf 45.000 Euro erhöht werden. Damit seien kleinere Veranstaltungen steuerfrei. Das spare Vereinen bürokratischen Aufwand. Bei höheren Umsätzen müssten alle Veranstaltungen voll versteuert werden.

Der von den Fraktionen der Koalition eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Bundestags-Drs 17/11316) basiert auf dem gleichlautenden, von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Bundestags-Drs 17/12037, 17/11632). Die Fraktionen der Koalition sowie der SPD stimmten auf der Basis einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Bundestags-Drs 17/12123) dafür, während sich die Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen sowie der Linksfraktion enthielten.

Mehrheitlich abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein (Bundestags-Drs 17/5713, 17/121215). Auch Anträge der Fraktion Die Linke (Bundestags-Drs 17/7646, 17/7653, 17/11253), nach denen Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandate und bürgerschaftliches Engagement nicht auf Grundsicherung und Sozialhilfe angerechnet werden sollen, fanden keine Mehrheit.

Am 1. März 2013 soll sich der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf befassen. Das Gesetz soll dann rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten, einige der darin enthaltenen Änderungen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.